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Gemeindeverband Horn

Rechts­grundlagen

NÖ Gemeindeverbandsgesetz

Die Gründung des Gemeindeverband Horn für Abfallwirtschaft und Abgaben per 10. Juni 1991 ist im § 59 des vorliegenden Gesetzes festgehalten. Alle zwanzig Gemeinden des Bezirkes sind verbandsangehörige Gemeinden.

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz

In Niederösterreich unterliegen kommunale Abfälle den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes, NÖ AWG 1992, LGBL. 8240-0 .

Gesetzestext

Bundesabfallwirtschaftsgesetz

Der Umgang mit Abfällen wird generell im Bundesabfallwirtschaftsgesetz geregelt, sein Beschluss obliegt dem österreichischen Nationalrat, BGBl. I Nr. 102/2002 .

Gesetzestext

Verpackungsverordnung 2014

Verpackungsverordnung, BGBl. II Nr. 184/2014

Sie regelt die

  • Vermeidung
  • Verringerung
  • Verwertung von Verpackungsabfällen

Verpflichtet sind:
Hersteller und Vertreiber von Verpackungsmaterial zur Rücknahme und Verwertung sowie Letztverbraucher zur Rückgabe von gebrauchten Verpackungen. Das System wird durch Entsorgungsbeiträge finanziert, die direkt auf den Produktpreis aufgeschlagen werden. Je aufwändiger ein Produkt verpackt ist, desto teurer wird es im Vergleich zu einem einfach verpackten Produkt.

Gesetzestext

Seuchenvorsorgeabgabe

Dieses Gesetz regelt die Ausschreibung, Bemessung, Einhebung und Zweckwidmung der Seuchenvorsorgeabgabe als ausschließliche Landesabgabe, LGBl. 3620-0 . Gesetzestext

Weitere Information zu Verrechnung und Einhebung befinden sich bei Behälter und Tarife .

Deponieverordnung

Enthält Vorgaben betreffend die Qualität des abzulagernden Abfalls sowie Ausstattung und Betrieb von Deponiestandorten,  BGBl. II Nr. 39/2008

Seit dem Jahr 2004 dürfen Abfälle, deren Anteil an gesamtorganischem Kohlenstoff mehr als 5% Masse oder deren Brennwert mehr als 6000 kJ/kg beträgt, nicht mehr endabgelagert werden. Sie müssen verbrannt oder mechanisch-biologisch behandelt werden.

Gesetzestext

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