Das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ist mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es regelt in Niederösterreich die Finanzierung der Sammlung und Entsorgung von tierischen Abfallprodukten sowie die Bereitstellung von Produkten für Seuchenvorsorge. Trotz hoher Standards im Bereich der Medizin und Hygiene können Seuchen niemals ganz ausgeschlossen werden, wie uns die derzeitige Covid-19-Pandemie vor Augen führt.
Auch Erfahrungen der Vergangenheit (wie BSE, Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest) zeigen, dass solche Herausforderungen immer wieder auftreten können. Aktuell besteht ein vermehrtes Auftreten der "Afrikanischen Schweinepest" in fast allen Nachbarländern. Daher muss NÖ alle Vorkehrungen treffen, um das Eindringen zu vermeiden sowie notwendige Maßnahmen für den Ernstfall planen.
Einsatz der Seuchenvorsorgeabgabe
Die Verwendung der Seuchenvorsorgeabgabe wird folgendermaßen verteilt:
a) 20 % für die Gesundheitsvorsorge im Humanbereich (z.B. Ankauf von Schutzausrüstung für Schlüsselpersonal zur Aufrechterhaltung der Ordnung)
b) 80 % für Seuchenvorsorge im Veterinärbereich (z.B. Ordnungsgemäße Sammlung, Behandlung, Beseitigung und Entsorgung von verendeten oder getöteten Heim- und Falltieren)
Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe
Die Seuchenvorsorgeabgabe wird aus ökonomischen Gründen gemeinsam mit der Müllgebührenvorschreibung eingehoben und direkt dem Land Niederösterreich zugeführt. Als Berechnungsbasis dient das jährlich bereitgestellte Behältervolumen des Restmülls. Der NÖ Landtag hat in seiner Sitzung am 7. Mai 2020 beschlossen die NÖ Seuchenvorsorgeabgabe wie folgt zu erhöhen:
Für die ersten 3.500 Liter zugeteiltes jährliches Restmüllbehältervolumen von 13,50 € auf 15,00 € (trifft auf die meisten Haushalte zu), für jede weiteren angefangenen 1.000 Liter zugeteiltes Restmüllbehältervolumen von 4,00 € auf 4,40 €.
TKB-Behälter im Abfalllogistikzentrum Waldviertel (ALZ)
Für unseren Bezirk steht ein Tierkadaverbehälter im ALZ Waldviertel in Rodingersdorf zu den Öffnungszeiten frei zugänglich zur Verfügung. Eingebracht werden darf Fallwild, also zu Tode gekommene Wildtiere aus freier Wildbahn, auf oder neben öffentlichen Straßen, deren rasche Beseitigung im öffentlichen Interesse steht. Ebenso können verstorbene oder eingeschläferte Haustiere sowie tierische Abfälle aus Haushalten (Fleisch aus kaputten Gefriertruhen ohne Verpackung) eingebracht werden. Sauberkeit an den Kühlbehältern muss beim Einbringen erhalten bleiben, gegebenenfalls ist die Reinigung sofort durch den Einbringer durchzuführen.
Fragen & Antworten zur NÖ Seuchenvorsorge